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Grundlagen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Wir machen weiter mit unserer Serie "Erben und Vererben". Heute geht es um die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die reformiert worden ist. Grundsätzlich gibt es zwei Regeln, die den Überblick etwas erleichtern. Denn nicht alles, was verschenkt oder vererbt wird, kommt auch an, sondern muss versteuert werden, erklärt Sparkassen-Finanzexperte Maximilian: "Große Vermögen werden tendenziell stärker belastet als mittlere oder kleinere Vermögen. Bei den kleineren Vermögen fällt oft nur eine geringe oder gar keine Steuer an. Die zweite Regel ist: Je näher ich mit demjenigen, von dem ich etwas geschenkt bekomme oder erbe, verwandt bin, desto weniger muss ich zahlen. Am wenigsten zahlen Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel." Deutlich mehr zahlen dagegen Freunde und eingetragene Lebenspartner.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass es persönliche Freibeträge gibt, die man mehrfach nutzen kann. "Schenkt jemand im Alter von 60 seinen Kindern etwas unter der Nutzung der Freibeträge - also steuerfrei - dann kann er nach zehn Jahren, mit 70, erneut etwas schenken, ohne dass Steuern anfallen."

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Finanztipp vom 13.03.2010

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Der Ehepartner genießt im Steuerrecht einen besonderen Freibetrag: Den Versorgungsfreibetrag. "Hier werden Rentenansprüche, die der Überlebende vom Verstorbenen erbt, bis zu 256.000 Euro steuerfrei gestellt."

Auch die Übertragung des Familienhauses ist unter Umständen steuerbefreit. "Voraussetzung ist aber, dass das Haus weiter selbst genutzt wird. Da gibt es eine Frist: Zehn Jahre lang muss dieses Objekt nach dem Tod weiter selbst genutzt werden."

Um in dieser komplizierten Angelegenheit alles richtig zu machen, sollten Sie sich mit ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt detailliert besprechen.


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